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BGH Urteil v. - I ZR 226/13

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 16c Abs 2 S 1 PflSchG, § 286 ZPO

Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht verkehrsfähigen Pflanzenschutzmittels: Voraussetzungen einer Beweisvereitelung; Beweislastumkehr - Deltamethrin

Leitsatz

Deltamethrin

1. Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens - zu sichern.

2. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2945 Nr. 49
RAAAF-08627

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