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BGH Urteil v. - I ZR 15/14

Gesetze: § 4 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 2 MarkenG, Art 55 Abs 2 EGV 207/2009, Art 112 Abs 1 Buchst b EGV 207/2009, Art 112 Abs 3 EGV 207/2009

Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung einer später mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und vor der Eintragung der aus dieser hervorgegangenen deutschen Marke - Amplidect/ampliteq

Leitsatz

Amplidect/ampliteq

Eine Verletzungshandlung, die während der Geltung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und noch vor der Eintragung der aus der Gemeinschaftsmarke im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009 hervorgegangenen deutschen Klagemarke stattgefunden hat, löst weder Ansprüche wegen Verletzung der gemäß Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009 mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke noch Ansprüche nach dem Markengesetz wegen Verletzung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2881 Nr. 48
PAAAF-08645

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