Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung einer später mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und vor der Eintragung der aus dieser hervorgegangenen deutschen Marke - Amplidect/ampliteq
Leitsatz
Amplidect/ampliteq
Eine Verletzungshandlung, die während der Geltung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und noch vor der Eintragung der aus der Gemeinschaftsmarke im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009 hervorgegangenen deutschen Klagemarke stattgefunden hat, löst weder Ansprüche wegen Verletzung der gemäß Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009 mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke noch Ansprüche nach dem Markengesetz wegen Verletzung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke aus.