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BGH Urteil v. - II ZR 403/13

Gesetze: § 242 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 110 HGB, § 128 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 HGB, § 172 Abs 4 HGB

Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft und/oder Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen Mit-Treugeber nach freiwilliger Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten

Leitsatz

1. Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben.

2. Leistet ihnen die Gesellschaft keinen Aufwendungsersatz, können Treugeberkommanditisten, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, von Mit-Treugebern, soweit diese für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten (mittelbar) hafteten und sich nicht durch Tilgungszahlungen an der Sanierung beteiligt haben, entsprechend § 426 Abs. 1 BGB einen deren Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden anteiligen Ausgleich verlangen. Den Mit-Treugebern ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber den zahlenden Treugeberkommanditisten darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht (unmittelbar) haften.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2893 Nr. 48
DB 2015 S. 2746 Nr. 47
DB 2015 S. 6 Nr. 47
DNotZ 2016 S. 143 Nr. 2
DStR 2015 S. 2726 Nr. 49
NJW 2015 S. 3789 Nr. 52
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2015 S. 944
WM 2015 S. 2233 Nr. 47
ZIP 2015 S. 2268 Nr. 47
AAAAF-08650

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