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BGH Urteil v. - III ZR (Ü) 1/15

Gesetze: § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 201 Abs 2 S 3 GVG, § 341 ZPO, § 341a ZPO, § 345 ZPO, § 514 Abs 2 ZPO, § 565 ZPO

Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer: Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; verfahrensfehlerhafter Erlass eines zweiten Versäumnisurteils im vorsorglich für den Fall des Einspruchs gegen ein erstes Versäumnisurteil bestimmten Termin

Leitsatz

1. Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff. GVG erlassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt.

2. Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Eingang des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des Einspruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbestimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil gegen die im Termin nicht erschienene Partei ergehen (Fortführung von , NJW 2011, 928).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 3661 Nr. 50
NJW 2015 S. 8 Nr. 49
WM 2016 S. 530 Nr. 11
ZIP 2016 S. 92 Nr. 2
JAAAF-08660

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