Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für einen Athleten wegen Nichtnominierung zu den Olympischen Spielen
Leitsatz
1. Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verbandsrecht, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist.
2. Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, ist verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2689 Nr. 45 DStR 2015 S. 10 Nr. 44 WM 2015 S. 2107 Nr. 44 ZIP 2015 S. 2217 Nr. 46 DAAAF-08662