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BGH Urteil v. - IV ZR 266/14

Gesetze: § 1 ARB 1975, § 2 Abs 1 Buchst a ARB 1975, § 2 Abs 2 ARB 1975, § 158n S 3 VVG vom

Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der Leistungspflicht durch Abwehrdeckung für anwaltliche Gebührenansprüche gegen den Versicherungsnehmer; Einwand unnötiger Mehr-Kostenverursachung durch ein Schlichtungsverfahren

Leitsatz

1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet.

Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 Buchst a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

2. § 158n Satz 3 VVG in der Fassung vom hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2881 Nr. 48
NJW 2016 S. 61 Nr. 1
FAAAF-08683

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