Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit
Leitsatz
1. Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat.
2. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2881 Nr. 48 NJW 2016 S. 233 Nr. 4 WM 2015 S. 2292 Nr. 48 ZIP 2015 S. 2426 Nr. 50 NAAAF-08705