Gesetze: § 45 Abs 3 S 3 SGB 10, § 45 Abs 3 S 4 SGB 10, § 45 Abs 4 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 4 S 1 SGB 10, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 5 S 2 SGB 9, § 69 Abs 5 S 3 SGB 9, § 69 Abs 5 S 4 SGB 9, § 242 BGB, § 2 VersMedV, Anlage Teil A Nr 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 1 Buchst c VersMedV, Anlage Teil B Nr 13.6 VersMedV, § 6 Abs 2 S 2 SchwbAwV
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heilungsbewährung - wesentliche Änderung der Verhältnisse - unterlassene Neubewertung - Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises - Aufhebung der GdB-Feststellung für die Zukunft - Zehnjahresfrist - Vertrauensschutz - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
Leitsatz
1. Zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Betroffenen ist nur die rückwirkende Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts ausgeschlossen, nicht die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft.
2. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.