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BSG Urteil v. - B 3 KS 2/14 R

Gesetze: § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG vom , § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom , § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG vom , § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom , § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vom , § 24 Abs 2 S 1 KSVG, § 24 Abs 2 S 2 KSVG, § 24 Abs 3 S 1 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG, § 25 Abs 3 KSVG, Art 3 Abs 1 GG

Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Einzelunternehmer - Mitwirkung in Musikgruppe - Engagement von Musikern als freie Mitarbeiter ohne unternehmerisches Mitbestimmungsrecht - Begriffe der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen - Erhebung der Künstlersozialabgabe verfassungsgemäß

Leitsatz

Ein Einzelunternehmer, der eine Musikgruppe betreibt, für diese alle Managementaufgaben übernimmt und die mitwirkenden Musiker von Fall zu Fall als freie Mitarbeiter ohne unternehmerische Mitbestimmungsrechte engagiert, betreibt ein grundsätzlich der Künstlersozialabgabe unterliegendes Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung künstlerischer Leistungen zu sorgen, auch wenn er selbst künstlerisch bei der Musikgruppe mitwirkt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KS214R0

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 1380 Nr. 24
FAAAF-08725

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