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BFH Urteil v. - IV R 16/13

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, AktG § 5

Betriebsaufspaltung: keine sachliche Verflechtung bei Begründung des Unternehmenssitzes an der Anschrift der überlassenen Büroräume

Leitsatz

1. Ob die für eine Betriebsaufspaltung u.a. erforderliche sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine Betriebsgesellschaft vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtbildbetrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Allein der Umstand, dass eine AG am Ort ihres Sitzes Räumlichkeiten angemietet hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass diese für die AG stets von funktional wesentlicher Bedeutung sind. Der Sitz einer AG hat indes lediglich Indizwirkung dahingehend, dass am Ort des Sitzes angemietete Räumlichkeiten für die AG von funktional wesentlicher Bedeutung sind.
3. Für die Annahme einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage bei der Überlassung von Büroräumen zum Zwecke der Geschäftsleitung ist vielmehr erforderlich, dass ein nicht unbedeutender Teil des Tagesgeschäfts der Geschäftsleitung in diesen Räumlichkeiten stattfindet. Es genügt regelmäßig nicht, wenn dort lediglich Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, die etwa in der gelegentlichen Kontaktaufnahme mit dem andernorts befindlichen Betrieb oder der andernorts befindlichen Geschäftsleitung bestehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 19 Nr. 1
EStB 2016 S. 52 Nr. 2
GmbHR 2015 S. 1337 Nr. 24
HFR 2016 S. 207 Nr. 3
KÖSDI 2016 S. 19634 Nr. 1
PAAAF-08846

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