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BFH Beschluss v. - VII B 4/15

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, StBerG § 39a Abs. 1 Satz 1, StBerG § 83 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1

Klagebefugnis eines Steuerberaters bei vermeintlich rechtswidriger Zulassung eines Konkurrenten

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft, für die in der Vergangenheit Herr X, der inzwischen in Nordrhein-Westfalen als Steuerberater zugelassen ist, als Prokurist tätig war. Mit der Begründung, X wohne nach wie vor in B (in einem anderen Bundesland) und habe in Nordrhein-Westfalen tatsächlich keinen Wohnsitz unterhalten, machte die Klägerin gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) geltend, diese sei nach § 39a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verpflichtet, die Prüfungsentscheidung aufzuheben. Nachdem die Steuerberaterkammer diesem Begehren unter Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 83 Abs. 1 StBerG nicht entsprach, hat die Klägerin mit dem Antrag Klage erhoben, die Steuerberaterkammer zu verpflichten, die Zulassung des X zur Steuerberaterprüfung zurückzunehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 62 Nr. 1
DStR 2015 S. 14 Nr. 49
DStRE 2016 S. 383 Nr. 6
JAAAF-08848

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