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BFH Beschluss v. - VII R 60/13

Gesetze: BranntwMonG § 43, BranntwMonG § 45 Abs. 2, BranntwMonG § 46 Abs. 1, BranntwMonG § 46 Abs. 2, BrennO § 227, BrennO § 228, BrennO § 229, BrennO § 231, BrennO § 232, BrennO § 185

Kein Anspruch auf auflagenfreie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zum Vertrieb von Brenngeräten; Ausnahmen vom Verkaufsverbot

Leitsatz

1. Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG normierte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind. Die tatsächliche Nutzung, die wirtschaftliche Eignung der Vorrichtung zur Herstellung von Branntwein sowie die tatsächliche Missbrauchsgefahr können keine Berücksichtigung finden, zumal diese Kriterien die technische Eignung einer Vorrichtung zur Branntweinerzeugung, auf die der Gesetzgeber bei der Normierung des Verkaufsverbots allein abgestellt hat, nicht von vornherein ausschließen können.
2. Die zuständige Finanzbehörde kann nach ihrem Ermessen Ausnahmen vom Verkaufsverbot nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zulassen und diese mit Nebenbestimmungen verstehen. Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung ist lediglich im Rahmen des § 102 FGO möglich. Die Prüfung ist darauf zu beschränken, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
3. Auf die nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG zu fordernde Anzeige der Abgabe zur Herstellung und Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte kann nicht deshalb verzichtet werden, weil ein wesentlicher Teil der Geräte ins Ausland verkauft wird. Auch im Fall der Ausfuhr in Drittländer oder des Verbringens der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat besteht ein berechtigtes Interesse der Finanzbehörden an einer steuerlichen Überwachung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 10 Nr. 1
TAAAF-08849

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