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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 4500 BStBl 2015 I S. 827

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen

1. Allgemeines

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz [ErbbauRG]). Es kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (§ 1 Abs. 2 ErbbauRG). Das Erbbaurecht stellt sich insofern als eine Beschränkung des Eigentums an dem Grundstück dar (, BStBl 1968 II S. 223).

Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke bezogenen Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte entsprechend.

2. Steuerbare Erbbaurechtsvorgänge

Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 GrEStG die folgenden Rechtsvorgänge:

2.1 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

2.1.1 ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet (, BStBl 1980 II S. 135, und , BStBl 1980 II S. 136, mit weiteren Nachweisen),

2.1.2 ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet (, BStBl 1980 II S. 136),

2.1.3 die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauRG,

2.1....BStBl II S. 766

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