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OFD Niedersachsen - S 7100 b - 1 - St 171

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäftsveräußerung

Die Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen – auch eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes – an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Ich verweise dazu auf §§ 1 Abs. 1a und 15a Abs. 10 UStG, sowie Abschn. 1.5, 15a.2 Abs. 3, 15a. 10, 24.1 Abs. 5 und 24.8 Abs. 3 UStAE. Eine Entscheidung über die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, ist einheitlich zu treffen (USt-Kartei S 7100b Karte 2 zu § 1 Abs. 1a UStG). Sind für die beteiligten Unternehmer verschiedene Bearbeiter oder verschiedene Finanzämter zuständig, bitte ich einen Informationsaustausch sicherzustellen und ggf. Veräußerungsvertrag und weitere Unterlagen zu übersenden .

Ergänzend gilt Folgendes:

  1. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form fortführt (Abschn. 1.5 Abs. 1 UStAE) oder der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens ändert. Dann ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.

    Beispiel 1

    V betreibt ein auf ein Großprojekt beschränktes Bauträgerunternehmen. Er erwirbt ein Grundstück und bebaut es. Um es möglichst gut veräußern zu können, sucht er Mieter und schließt mit ihnen Mietvertr...

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