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BAG Urteil v. - 10 AZR 251/14

Gesetze: § 626 Abs 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung

Leitsatz

Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes Nordrhein-Westfalen mit seiner Zustimmung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) bestellt, tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 3059 Nr. 50
DB 2015 S. 7 Nr. 49
QAAAF-09044

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