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BGH Urteil v. - X ZR 53/13

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 163 864 (Streitpatents), das am 8. Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 13. Juni 2000 angemeldet wurde und eine Möbelplatte sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Das Streitpatent umfasst 12 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 6 nebengeordnet sind und in der Verfahrenssprache wie folgt lauten:

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAF-09052

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