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BGH Urteil v. - IX ZR 272/13

Gesetze: § 328 Abs 1 BGB, § 1205 Abs 1 S 1 BGB, § 1205 Abs 1 S 2 BGB, § 1293 BGB, § 9a WPapG, § 115 InsO, § 116 InsO, § 166 Abs 1 InsO, § 173 Abs 1 InsO

Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender Drittwirkung

Leitsatz

1a. Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammelurkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt.

1b. Durch die Verpfändung von Inhaberaktien begibt sich der Aktieninhaber regelmäßig nicht der verbrieften Mitgliedschaftsrechte.

2. Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Verwertung von Inhaberaktien, die vom Schuldner an einen Dritten verpfändet worden und in einer in Verwahrung einer Wertpapiersammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, berechtigt, wenn der Schuldner zwar zunächst Inhaber der verbrieften Mitgliedschaftsrechte geblieben war und der Aktienbesitz eine Unternehmensbeteiligung repräsentierte, er die Mitgliedschaftsrechte aber wegen ihrer Übertragung auf einen Treuhänder nicht wahrnehmen kann und darf, und die Übertragung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestand hat.

3a. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit einer doppel- oder mehrseitigen Treuhandvereinbarung, wenn dies zur Wahrung der Rechte eines Drittbegünstigten erforderlich ist.

3b. Eine Treuhandvereinbarung mit schützender Drittwirkung ist anzunehmen, wenn Kreditgeber oder sonstige Dritte ihren Beitrag zu Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen von der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Treugebers auf einen Treuhänder abhängig machen, damit eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Maßnahme gewährleistet ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2016 S. 29 Nr. 1
BB 2015 S. 2945 Nr. 49
BB 2016 S. 78 Nr. 2
DB 2015 S. 2866 Nr. 49
DB 2015 S. 6 Nr. 49
DStR 2015 S. 12 Nr. 49
DStR 2016 S. 12 Nr. 3
NJW-RR 2016 S. 242 Nr. 4
WM 2015 S. 2273 Nr. 48
ZIP 2015 S. 2286 Nr. 47
ZIP 2015 S. 89 Nr. 46
PAAAF-09053

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