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BGH Urteil v. - IV ZR 513/14

Gesetze: § 5a Abs 1 S 1 VVG vom , § 5a Abs 2 S 1 VVG vom , § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB

Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch; Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen

Leitsatz

1. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.

2. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2874 Nr. 49
DB 2015 S. 7 Nr. 49
NJW 2015 S. 6 Nr. 50
NJW 2016 S. 1388 Nr. 19
WM 2015 S. 2311 Nr. 49
ZIP 2015 S. 2422 Nr. 50
KAAAF-09085

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