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BFH Beschluss v. - I B 124/14

Gesetze: EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 50a Abs. 4 Satz 5, AO § 90 Abs. 2, FGO § 76, FGO § 96

Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten: Stellung eines im Ausland ansässigen Zeugen in die Sitzung (hier: Haftung für nicht abgeführte Abzugsteuer einer beschränkt steuerpflichtigen Konzertagentur)

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, führte im Streitzeitraum im Zusammenwirken mit Künstleragenturen musikalische Veranstaltungen durch. Sie arbeitete hierbei insbesondere mit einer polnischen und einer tschechischen Künstleragentur, die jeweils in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wurden, zusammen. Zwischen den Agenturen und der Klägerin kamen schriftliche Tournee- und Gastspielverträge zustande, die vorsahen, dass die ausländischen Firmen bestimmte Produktionen, z.B. Aufführungen der Oper Nabucco von Guiseppe Verdi in Originalsprache, der Klägerin zu einem Produktionspauschalhonorar zu liefern hatten, mit dem alle Kosten für Gagen, Solistenhonorare u.ä. abgegolten sein sollten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 207 Nr. 2
IAAAF-09200

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