Interne Besteuerung sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamts; Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Bediensteten
Leitsatz
1. Neben dem regulären Ruhegehalt ausgezahlteTeilausgleichszahlungen nach Art. 1 Teilausgleichsverordnung an ehemalige Bedienstete des EPA sind als steuerpflichtige Rente und Ruhegehalt i.S. von Art. 16 Abs. 2 des Immunitätenprotokolls und nicht als steuerfreie Gehälter und Bezüge i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls anzusehen. Sie unterliegen der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Bediensteten. Die nationale Besteuerung entfällt nicht bereits deshalb, weil der Verwaltungsrat der Patentorganisation die vom EPA gezahlten Teilausgleichszahlungen nach Art. 3 IntStVO der internen Besteuerung unterworfen hat. 2. Der gesetzlichen Bestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls ist nicht zu entnehmen, dass immer dann, wenn die Europäische Patentorganisation (EPO) Zahlungen einer internen Besteuerung unterworfen hat, eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Die Wechselwirkung in Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Immunitätenprotokolls geht nicht soweit, die interne Steuererhebung durch die EPO von den durch Art. 16 Abs. 1 und 2 des Immunitätenprotokolls festgelegten Grundlagen der Steuerpflicht zu lösen; mit der Steuererhebung selbst ist weder eine (nachfolgende) Steuerpflicht noch eine Steuerbefreiung determiniert. 3. Ein völkerrechtlicher Vertrag ist nach den Grundsätzen zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 WÜRV nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seiner Bestimmung in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Im Vordergrund steht damit in erster Linie die authentische Interpretation eines im Vertrag verwendeten Begriffs durch den Vertrag selbst. 4. Art. 23 Abs. 1 des Immunitätenprotokolls kann nicht entnommen werden, dass ein Vertragsstaat dazu verpflichtet wäre, immer vorrangig ein Schiedsgericht anzurufen. Weder der allgemeine Rechtsgrundsatz des "pacta sunt servanda" noch die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verpflichtungen des Protokolls nach Treu und Glauben zu erfüllen (Art. 5, 26 WÜRV), setzen die Entscheidungskompetenz der Finanzgerichte nach § 33 FGO außer Kraft.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 180 Nr. 2 SAAAF-09201