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BFH Beschluss v. - IV B 80/14

Gesetze: AO § 171 Abs. 4, AO § 201, AO § 169, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Wirksamer Verzicht des Steuerpflichtigen auf Durchführung der Schlussbesprechung; Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Durchführung der Schlussbesprechung

Leitsatz

1. Die Finanzbehörde darf gegen den Willen des Steuerpflichtigen keine Schlussbesprechung anberaumen, wenn er auf ihre Durchführung zuvor verzichtet hat.
2. Sind die Fristen des § 169 Abs. 2 AO nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, verstrichen, ohne dass eine Schlussbesprechung durchgeführt wurde, kann der Steuerpflichtige durch Verzicht auf ihre Durchführung den Eintritt der Verjährung und damit das Erlöschen des Steueranspruchs herbeiführen.
3. Für die Berechnung der in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO genannten Frist kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen nur an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 168 Nr. 2
CAAAF-09202

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