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BFH Urteil v. - IV R 41/12

Gesetze: BGB § 133, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 74, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 100, FGO § 121, FGO § 126 Abs. 2, AO § 155 Abs. 2, AO § 179 Abs. 1, AO § 179 Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 15a

Auslegung des Klagebegehrens; Feststellung des verrechenbaren Verlustes ist ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. des §§ 179 ff AO selbständiger Verwaltungsakt; Feststellung der verrechenbaren Verluste als Grundlagenbescheid für die Feststellung der ausgleichsfähigen Verluste im Gewinnfeststellungsbescheid; Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

1. Der BFH kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des Finanzgerichts selbst auslegen. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens sind alle bekannten und vernünftiger Weise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. An die Fassung der Anträge ist das Gericht dabei nicht gebunden.
2. Die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO selbständiger Verwaltungsakt, der ebenfalls alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsakte gemäß § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 1 EStG formell in einem Bescheid miteinander verbunden werden.
3. Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält keinen eigenständigen Verwaltungsakt, mit dem verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG festgestellt werden, wenn in ihm lediglich der Hinweis ereilt wird, dass die Feststellungen zu § 15a EStG aus einer anlässlich der Betriebsprüfung gefertigten Anlage ersichtlich seien.
4. Eine Feststellung der verrechenbaren Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist nicht im Rahmen der Einspruchsentscheidung erfolgt, wenn ihr zwar eine Anlage beigefügt ist, in der die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden verrechenbaren Verluste aufgeführt sind, nach dem Tenor der Einspruchsentscheidung jedoch lediglich die Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide zurückgewiesen werden.
5. Der Bescheid über die Feststellung der verrechenbaren Verluste i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die Feststellung der bei der Veranlagung der Gesellschafter anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, da er Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsfähigkeit des Verlusts entfaltet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 226 Nr. 2
MAAAF-09203

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