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BFH Beschluss v. - VII B 18/15

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, StromStG § 5 Abs. 1, StromStG § 9b, StromStG § 10

Begriff der Stromentnahme in § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG nicht klärungsbedürftig; BFH-Rechtsprechung zur Begünstigung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes nicht auf den Fall des Selbstverbrauchs durch einen Stromversorger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG übertragbar

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma N-GmbH, die Inhaberin einer Versorgererlaubnis nach § 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ist. Sie betrieb in den streitgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 die Projektierung, den Erwerb und die Errichtung von Energieanlagen und Umweltprojekten. In einem Industriepark besitzt sie auf von der X-GmbH erworbenen Grundstücken errichtete Produktionsanlagen. Mit dem Grundstückserwerb übernahm die N-GmbH zudem von der X-GmbH der Firma Y-GmbH eingeräumte Dienstbarkeiten, wie die Mitbenutzung von Versorgungsanlagen. Zudem trat sie in einen zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH bestehenden Mitbenutzungs- und Servicevertrag ein, den die X-GmbH und die Y-GmbH hinsichtlich der Versorgungsanlagen geschlossen hatten. Bei den Versorgungsanlagen, für die die streitgegenständliche Strommenge entnommen wurde, handelt es sich um Stromversorgungseinrichtungen, eine Elbwasserentnahmestelle und eine Kläranlage. Neben dem Betrieb eigener Produktionsanlagen unterhielt die N-GmbH im Industriepark die ursprüngliche, mit den Grundstücken erworbene Infrastruktur, wie z.B. Umspannstationen, Straßenbeleuchtung und Anlagen zur Wasserver- und entsorgung, deren gemeinsame Nutzung die N-GmbH mit den zu versorgenden Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe durch Infrastrukturverträge bzw. im Fall der Y-GmbH durch den Mitbenutzungs- und Servicevertrag geregelt hatte, und versorgte dort ansässige Unternehmen u.a. mit Strom; neben Unternehmen der Unternehmensgruppe der N-GmbH und anderen Unternehmen u.a. auch die Y-GmbH. Die Verbrauchsstellen der N-GmbH sowie die Verbrauchsstellen der verschiedenen anderen Unternehmen wurden über das Verteilungsnetz der N-GmbH mit Strom versorgt. Der Stromverbrauch in den Anlagen der Infrastruktur der N-GmbH wurde entsprechend den Infrastrukturverträgen bzw. dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag auf die Mitnutzer nach Verbrauch aufgeteilt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 246 Nr. 2
KAAAF-09208

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