Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonderausgaben | Verrechnung nach Erstattung von Versicherungsbeiträgen (BFH)
Wenn erstattete Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben verrechnet werden sollen, müssen diese gleichartig sein. Dies beurteilt sich grundsätzlich nach deren Sinn und Zweck sowie deren wirtschaftlicher Bedeutung. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Seit 1984 unterhielt der Kläger eine Krankentagegeldversicherung. In dem Zeitraum vom bis zahlte er für die Krankentagegeldversicherung (umgerechnet in €) insgesamt 14.092,95 €. Die Beitragszahlungen machte er in den Jahren 1993 bis 2001 jeweils als Sonderausgaben geltend. Steuerlich wirkten sie sich jedoch nicht aus, da in diesen Jahren die Höchstbeträge fü...