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Online-Nachricht - Dienstag, 01.06.2010

Solidaritätszuschlag | Kein Erstattungsanspruch bei Auszahlung von KSt-Guthaben (FG)

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags, der auf das ratenweise auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben entfällt ().


Ein solcher Anspruch, der allenfalls auf dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolZG) beruhen könnte, bestehe weder im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung noch im Rahmen der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG.

Hintergrund: Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben abgeschafft. Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solidaritätszuschlag...

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