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BAG Beschluss v. - 2 ABR 38/14

Gesetze: § 103 Abs 1 BetrVG, § 103 Abs 2 BetrVG, § 76 BetrVG, § 76a Abs 3 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 15 KSchG, § 241 Abs 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Tätigkeit Einigungsstellenbeisitzer in anderen Betrieben des Arbeitgebers - nicht genehmigte Nebentätigkeit

Leitsatz

Die Wahrnehmung des Amtes als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds darzustellen. Dieses verletzt durch eine solche Beisitzertätigkeit für sich genommen nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:130515.B.2ABR38.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 3124 Nr. 51
DB 2016 S. 59 Nr. 1
NJW 2016 S. 8 Nr. 4
FAAAF-17635

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