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BGH Beschluss v. - IX ZB 3/15

Gesetze: § 20 Abs 2 InsO, § 289 Abs 2 InsO vom

Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung bei Gläubigerantrag; Fristsetzung zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags

Leitsatz

1. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGH, , IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).

2. Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausreichende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig.

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 3007 Nr. 51
DB 2015 S. 7 Nr. 50
NJW 2015 S. 8 Nr. 51
NJW 2016 S. 327 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2015 S. 3808
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2016 S. 164
WM 2015 S. 2378 Nr. 50
TAAAF-17678

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