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BGH Urteil v. - III ZR 41/15

Gesetze: § 7 PreisV 30/53, § 8 PreisV 30/53, § 271 Abs 1 BGB, § 317 Abs 1 BGB, § 318 BGB, § 319 BGB, Nr 25 Abs 1 Buchst c PreisLS, Nr 25 Abs 2 Buchst b PreisLS, Nr 48 Abs 1 PreisLS, Nr 51 Buchst a PreisLS

Selbstkostenerstattungspreise bei öffentlichen Aufträgen: Sozialplanabfindungen als erstattungsfähige Selbstkosten; Abfindungszahlungen als allgemeines Unternehmerwagnis; Vereinbarung über die Festlegung des Selbstkostenerstattungspreises durch die Preisüberwachungsstelle als Schiedsgutachtenabrede; Fälligkeit der Vergütungsforderung

Leitsatz

1. Auf der Grundlage eines Sozialplans gezahlte Abfindungen sind erstattungsfähige Selbstkosten im Sinne von § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in Verbindung mit Nummer 25 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. b der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, wenn sie als Teil des normalen Betriebsgeschehens der Leistungserstellung zugeordnet werden können, betriebs- und branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

2. Abfindungszahlungen, welche die Existenz des Unternehmens als Ganzes berühren (hier: Stilllegung eines Tanklagers der Bundeswehr nach Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags), sind grundsätzlich nicht dem normalen Betriebsgeschehen zuzurechnen und gehören zum allgemeinen Unternehmerwagnis, das mit dem kalkulatorischen Gewinn abgegolten wird.

3. Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Selbstkostenerstattungsvertrags nach § 7 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, dass der endgültige Selbstkostenerstattungspreis durch die zuständige Preisüberwachungsstelle festgelegt wird, liegt regelmäßig eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn vor, auf die die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden sind.

4. Eine Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinn bestimmt in der Regel die Leistungszeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB dahingehend, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur Vorlage des Gutachtens (hier: bis zur Entscheidung der Preisüberwachungsstelle) aufgeschoben wird. Eine dennoch erhobene Klage ist als verfrüht ("derzeit unbegründet") abzuweisen (Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAF-17700

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