Schätzung von Besteuerungsgrundlage bei Verletzung der Vorlagepflicht (hier: eine Kassendatei)
Leitsatz
1. Gründet die Schätzungsbefugnis darauf, dass der Steuerpflichtige Unterlagen nicht vorlegen kann (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO), so ist es unerheblich, warum er sie nicht vorlegen kann, namentlich, ob ihn hieran ein Verschulden trifft. Gründet die Schätzungsbefugnis darauf, dass der Steuerpflichtige Unterlagen (hier: Kassendatei) nicht vorlegen will, so kann nichts anderes gelten, so dass in diesem Fall § 162 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden ist. 2. Das Finanzgericht ist nicht an die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode gebunden, weil es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis besitzt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 171 Nr. 2 HFR 2016 S. 188 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2016 S. 157 JAAAF-17852