Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, wenn der Betrieb im Jahr der Vermögensübergabe und den beiden Vorjahren ausschließlich Verluste erzielte
Leitsatz
1. Bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Hat ein Vermögensübergeber auf die nach dem Übergabevertrag vom Vermögensübernehmer geschuldete freie Kost verzichtet, solange er in der Lage war, sich selbst zu versorgen und ein autarkes, vom Vermögensübernehmer unabhängiges Leben zu führen, kann hieraus nicht ein mangelnder Rechtsbindungswille des Vermögensübernehmers abgeleitet werden. 2. Im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens, eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines sonstigen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. Diese Vermutungsregel greift nicht, wenn mit dem Betrieb sowohl im Übergabejahr als auch in den Vorjahren bzw. Folgejahren ausschließlich Verluste erzielt wurden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 184 Nr. 2 EStB 2016 S. 57 Nr. 2 ErbStB 2016 S. 46 Nr. 2 TAAAF-17853