Änderung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.; Vorschriften über die Festsetzungsverjährung auch im Verfahren über die Aufhebung von Bescheiden über die Kindergeldfestsetzung anwendbar
Leitsatz
1. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO gelten auch im Verfahren über die Aufhebung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld, da dieses nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt wird. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind gemäß § 155 Abs. 4 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung - also auch die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) - sinngemäß anzuwenden. 2. Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gilt für das als Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG gewährte Kindergeld entsprechend. 3. Nach der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Kindergeldfestsetzungen wegen nachträglicher Kenntnis vom Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 175 Abs. 2 AO ist für das erforderliche rückwirkende "Ereignis" maßgeblich auf das Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze abzustellen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 166 Nr. 2 RAAAF-17858