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BFH Beschluss v. - IV E 8/15

Gesetze: GKG § 52, GKG § 66 Abs. 1, EStG § 35

Ermittlung des Streitwerts im Gewinnfeststellungsverfahren

Tatbestand

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) hatte sich im Jahr 2004 als stille Gesellschafterin an der X-GmbH (Beigeladene) beteiligt. Die Klägerin und die Beigeladene gingen von einer atypisch stillen Beteiligung aus, die zum Entstehen einer Mitunternehmerschaft geführt habe. Für diese wurden Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre (2004 bis 2006) abgegeben, nach denen Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 367.887 € (2004), 976.420,65 € (2005) und 1.141.210 € (2006) entstanden waren. Hiervon entfielen unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben 97 % auf die Klägerin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ zunächst erklärungsgemäße Feststellungsbescheide, kam aber nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass keine Mitunternehmerschaft bestehe. Gegen die darauf ergangenen geänderten (negativen) Feststellungsbescheide erhob die Klägerin erfolglos Einspruch und später Klage.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 220 Nr. 2
SAAAF-17862

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