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BFH Urteil v. - VII R 42/14

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 163, AO § 227, UStG § 14c Abs. 1 Satz 2, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1

Erstattung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer bei Insolvenz des Rechnungsausstellers; Erstattung der Vorsteuer im Billigkeitsweg; inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) ist kein unionsrechtliches Gebot zu entnehmen, einen Anspruch des Leistungsempfängers aus § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer gegen den Fiskus anzuerkennen, wenn eine Erstattung vom Leistenden wegen dessen Insolvenz nicht mehr (vollständig) erreicht werden kann.
2. Die Regelungen, die das deutsche Umsatzsteuer- und Abgabenrecht zum Schutz des Leistungsempfängers bereithält, der die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller gezahlt hat, werden den Anforderungen, die der EuGH an eine systemgerechte Abwicklung zu Unrecht erhobener und gezahlter Umsatzsteuer stellt, grundsätzlich gerecht.
3. Die Billigkeitsregelungen der §§ 163 und 227 AO bieten eine hinreichende Möglichkeit, trotz Nichtvorliegens der materiell-umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug - jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis - geltend zu machen, um auf diesem Weg den im Insolvenzverfahren nicht zu realisierenden Teil der gegen den Rechnungssteller gerichteten, zivilrechtlichen Forderung vom Finanzamt gutgebracht zu bekommen.
Vergleichbar .

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAF-17865

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