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BFH Urteil v. - VIII R 53/13

Gesetze: AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, AO § 18 Abs. 1 Nr. 3, AO § 127, AO § 19, FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, FGO § 74,

Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung von Einkünften eines Steuerberaters in auswärtiger Steuerberaterpraxis

Leitsatz

1. Bei einem Steuerberater, der aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter einer nicht im Zuständigkeitsbereich seines Wohnsitz-Finanzamts ansässigen Steuerberaterpraxis mehr als 60 % seiner Nettoeinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt und der diese Tätigkeit am Sitz dieser Steuerberaterpraxis ausübt, sind seine freiberuflichen Einkünfte gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO von dem Finanzamt gesondert festzustellen, in dessen Bezirk die Steuerberaterpraxis ansässig ist.
2. Die Verletzung der §§ 18, 19 AO in der gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO getroffenen Zuordnung ist ein nicht heilbarer Rechtsfehler, weil die Beachtung der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens im Einkommensteuerveranlagungsverfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zu der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu wahrenden Grundordnung des Verfahrens gehört.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2016 S. 563
QAAAF-17867

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