Verbindliche Auskunft als Verwaltungsakt; gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft eingeschränkt
Leitsatz
Eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO dar. Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt, nicht aber trifft sie die - dem Steuerbescheid vorbehaltene - endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung. Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft eingeschränkt.