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BFH Urteil v. - VIII R 72/13

Gesetze: AO § 89 Abs. 2, AO § 118 Satz 1, AO § 88, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3

Verbindliche Auskunft als Verwaltungsakt; gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft eingeschränkt

Leitsatz

Eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO dar. Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt, nicht aber trifft sie die - dem Steuerbescheid vorbehaltene - endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung. Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle einer verbindlichen Auskunft eingeschränkt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAF-17868

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