1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein.
2. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1527 Nr. 25 BB 2016 S. 52 Nr. 1 DB 2015 S. 6 Nr. 51 DB 2016 S. 180 Nr. 3 NJW 2016 S. 1837 Nr. 25 NJW 2016 S. 8 Nr. 3 DAAAF-18223