Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 203 und 204 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 859 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - Nichterfüllung einer Verpflichtung - Verspätete Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle - Waren, deren Annahme der Empfänger verweigert hat und die ohne Gestellung bei der Zollstelle zurückgesandt wurden - Waren, die mittels einer neuen Erklärung erneut in das externe Versandverfahren überführt wurden - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. e - Abzug der Einfuhrumsatzsteuer durch den Beförderer
Leitsatz
Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Zollschuld auf dieser Grundlage nicht schon dadurch entsteht, dass Waren, die sich in einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, nach einem erfolglosen Lieferversuch in den Ausgangsfreihafen zurückgebracht werden, ohne der Bestimmungszollstelle oder der Zollstelle des Freihafens gestellt worden zu sein, wenn erwiesen ist, dass dieselben Waren anschließend im Rahmen eines zweiten, vorschriftsmäßig abgeschlossenen externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erneut an ihren Bestimmungsort befördert wurden. Ist dagegen nicht erwiesen, dass im Rahmen des ersten und des zweiten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens dieselben Waren befördert wurden, entsteht eine Zollschuld aufgrund dieses Artikels.
Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 859 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom geänderten Fassung dahin auszulegen, dass es eine Nichterfüllung darstellt, die eine Zollschuld entstehen lässt, wenn in ein erstes Versandverfahren überführte Waren der Bestimmungszollstelle verspätet und im Rahmen eines zweiten Versandverfahrens gestellt werden, es sei denn, dass die in den Art. 356 Abs. 3 oder 859 zweiter Gedankenstrich und Nr. 2 Buchst. c dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug der vom Beförderer der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat, geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließt.