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Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen
Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben, zu aktivieren sind.
Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen bestrittene Forderungen erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. , BFH/NV 2014 S. 1544). Danach dürfen auch Steuererstattungsanspüche nur dann in der Bilanz aktiviert werden, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern.
Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip). Für zunächst vom Finanzamt bestrittene Erstattungsansprüche ist das erst der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegens...