Nichtberücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten und nicht erkennbaren Übergangsverlustes keine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO; Beweislast für die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 129 AO
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte als Trockenbauer und Eisenflechter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes —EStG—). Den Gewinn seines Einzelunternehmens ermittelte er bis einschließlich 2009 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Ab dem Jahr 2010 (Streitjahr) ging er zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) über. Hierzu reichte der Kläger im August 2010 eine „Eröffnungsbilanz“ per 1. Januar 2010 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) ein. Im März 2012 erklärte er in der Einkommensteuererklärung 2010 einen —mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 übereinstimmenden— Verlust in Höhe von insgesamt 33.689,75 €. In der Gewerbesteuererklärung 2010 gab er einen geringeren Verlust in Höhe von 30.794 € an. Außerdem legte er erneut eine „Eröffnungsbilanz“ per 1. Januar 2010 vor, welche von der zuerst eingereichten Anfangs- bzw. Übergangsbilanz in verschiedenen Punkten abwich. Ein im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandener Übergangsgewinn oder -verlust war weder in den Steuererklärungen ausgewiesen noch gingen entsprechende Angaben aus den beigefügten Unterlagen oder Bilanzen hervor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 201 Nr. 2 IAAAF-18418