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BFH Beschluss v. - I B 57/15

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 3, FGO § 69 Abs. 3

Aussetzung der Vollziehung: Sicherheitsleistung wegen ausschließlichen Wohnsitzes im Ausland (hier: Thailand)

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wohnte in den Streitjahren (2004 bis 2008) —wie auch heute noch— in Thailand. Er war seinerzeit über seinen Vater V als Treuhänder mittelbarer Gesellschafter der inländischen K-GmbH und fungierte aufgrund eines Beratervertrags als Berater dieser Gesellschaft „in allen betrieblichen Fragen“. Seit März 2010 ist der Antragsteller Geschäftsführer der K-GmbH. Der Bruder des Antragstellers B war in den Streitjahren als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig.

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 35 Nr. 2
BFH/NV 2016 S. 212 Nr. 2
SAAAF-18419

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