Aussetzung der Vollziehung: Sicherheitsleistung wegen ausschließlichen Wohnsitzes im Ausland (hier: Thailand)
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wohnte in den Streitjahren (2004 bis 2008) —wie auch heute noch— in Thailand. Er war seinerzeit über seinen Vater V als Treuhänder mittelbarer Gesellschafter der inländischen K-GmbH und fungierte aufgrund eines Beratervertrags als Berater dieser Gesellschaft „in allen betrieblichen Fragen“. Seit März 2010 ist der Antragsteller Geschäftsführer der K-GmbH. Der Bruder des Antragstellers B war in den Streitjahren als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 35 Nr. 2 BFH/NV 2016 S. 212 Nr. 2 SAAAF-18419