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BFH Urteil v. - IV R 17/12

Gesetze: GewStG § 2, GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 7 Satz 2 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Teilbetrieb nur bei hinreichender Selbständigkeit des Geschäftsbereichs (hier: Geschäftsbereich Gastronomie eines Getränkehandels)

Leitsatz

1. Der Begriff des Teilbetriebs ist gewerbesteuerrechtlich ebenso zu verstehen wie in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, also als organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist.
2. Bei einem Groß- und Einzelhandel mit Getränken, der Abholmärkte betreibt und in einem Geschäftsbereich "Gastronomie" Gastronomiebetriebe und Veranstaltungen beliefert, ist dieser Geschäftsbereich kein Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn diesem Geschäftsbereich zwar zum Teil eigene Arbeitnehmer zugeordnet sind, die Dienstleistungen der Unternehmensbereiche getrennt beworben und Lieferverträge getrennt ausgehandelt werden, im Übrigen aber die Unternehmensbereiche organisatorisch einheitlich geführt werden, der Geschäftsbereich "Gastronomie" nicht räumlich vom Rest des Unternehmens getrennt ist und nicht über eine eigenständige Buchführung verfügt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
Nr. 1/2016 S. 49
BFH/NV 2016 S. 209 Nr. 2
EStB 2016 S. 55 Nr. 2
GmbHR 2016 S. 81 Nr. 2
HFR 2016 S. 237 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2016 S. 199
ZAAAF-18421

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