Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer Familiengesellschaft mit freier Hand in der Führung der Geschicke der GmbH - Familiengesellschaft - fehlende Rechtsmacht - keine Heranziehung der für das Arbeitsförderungsrecht entwickelten "Kopf und Seele"-Rechtsprechung bei der Statusbeurteilung
Leitsatz
Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2015:290715UB12KR2313R0
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 1378 Nr. 24 DStR 2017 S. 1333 Nr. 24 VAAAF-18726