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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom ( BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2015 I S. 571) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Nummer 5 des AEAO zu § 30 wird wie folgt geändert:
Der erste Spiegelstrich der Nr. 1.8.3 des AEAO zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 284 Abs. 6 AO),”
Der AEAO vor §§ 172 – 177 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5.„Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids ( BStBl 2015 II S. 593). Für die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids ist allein maßgeblich, dass er im Zeitpunkt seines Erlasses d...