Eine am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzahlung unterliegt der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG
Leitsatz
1. Eine Umsatzpacht unterliegt in Höhe des Zahlungsbetrags der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2008. 2. Die für Miet- und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG 2002 geltenden Rechtsgrundsätze sind auf den durch das UntStRefG 2008 vom eingeführten neuen Tatbestand der Hinzurechnung gezahlter Grundstückmieten und -pachten zu übertragen. 3. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 stellt auf das im Außenverhältnis gegenüber dem Verpächter gezahlte Entgelt ab. Daher spielen interne Kalkulationsgrundlagen des Pächters, die ihn veranlasst haben, eine bestimmte Pachthöhe oder eine bestimmte Methode der Pachtbemessung im Außenverhältnis zum Verpächter vertraglich zu akzeptieren, für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm keine Rolle. Ob sich das Geschäft für den Pächter alles in allem "rentiert", ist unerheblich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2016 S. 264 BFH/NV 2016 S. 232 Nr. 2 EStB 2016 S. 55 Nr. 2 HFR 2016 S. 238 Nr. 3 KÖSDI 2016 S. 19713 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2016 S. 200 VAAAF-18885