1. „Packwagen“ i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder von deren Teilen geeignet und bestimmt sind. Der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen schließt die Eignung und Bestimmung als Packwagen nicht aus. 2. „Packwagen“ i.S. des § 3 Nr. 8 Buchst. b 2. Alt. KraftStG sind nicht nur Anhänger, wie sie im Schaustellergewerbe beispielsweise als Verkaufs-, Schieß- oder Gerätewagen verwendet werden, sondern auch selbstfahrende Packwagen. 3. Ein ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienender Packwagen ist nur ein Fahrzeug, das nach seiner Zweckbestimmung und technischen Ausstattung auf die speziellen Transportbedürfnisse im Schaustellergewerbe ausgerichtete ist und auch als solches tatsächlich ausschließlich verwendet wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 245 Nr. 2 UVR 2016 S. 43 Nr. 2 PAAAF-18887