Bindungswirkung eines bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheids; Kindergeldfestsetzung als zeitlich teilbarer Verwaltungsakt
Leitsatz
1. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Dementsprechend kann auf einen danach gestellten weiteren Antrag Kindergeld rückwirkend nur ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids folgenden Monat bewilligt werden. 2. Die Festsetzung von Kindergeld ist ein teilbarer Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus dem nach § 66 Abs. 2 EStG geltenden Monatsprinzip, nach dem Kindergeld für jeden Monat gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Festsetzung umfasst somit einen Anspruch für jeden Monat; daher kann sie für einzelne Monate aufgehoben oder geändert werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben.