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BFH Beschluss v. - VI R 36/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 33, EStDV § 64 Abs. 1, EStDV § 84 Abs. 3f, FGO § 118 Abs. 2

Aufwendungen einer psychotherapeutischen Behandlung als außergewöhnliche Belastung nur bei qualifiziertem Nachweis der Zwangsläufigkeit; steuerliche Behandlung einer Berufskrankheit

Leitsatz

1. Aufwendungen, die ein berufstätiger Steuerpflichtiger für seine Gesundheit macht, können gleichzeitig den privaten und beruflichen Lebensbereich des Steuerpflichtigen betreffen. Sie können deshalb nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie - ganz oder teilweise - klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.
2. Ein solcher Zusammenhang wird für Kosten zur Abwendung von Krankheiten oder zur Wiederherstellung der Gesundheit angenommen, wenn wie bei sog. typischen Berufskrankheiten nach den gesicherten Erfahrungen der Medizin die Entstehung der Krankheit wesentlich durch den Beruf mit bedingt ist. Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 194 Nr. 2
BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 12
EStB 2016 S. 57 Nr. 2
HFR 2016 S. 194 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 322
AAAAF-18892

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