Erhalt eines Entlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG durch gerichtliche Geltendmachung der Kaufpreisforderung; Rüge unzureichender Sachaufklärung
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelte mit Mineralöl und stand in Geschäftsbeziehung zu einer GmbH & Co. KG (KG). Bis März 2012 wurden alle Rechnungen der Klägerin innerhalb des eingeräumten Zahlungsziels mit Bankeinzug bezahlt. Im März bat die KG für eine Lieferung vom 28. Februar 2012 um Ratenzahlung. Die Raten zahlte sie auch vollständig bis zum 7. September 2012. Bis dahin wurde sie von der Klägerin nicht beliefert. Die folgende Lieferung am 6. November 2012 zahlte die KG wieder fristgerecht per Bankeinzug. Am 29. November 2012 lieferte die Klägerin 28 109 l nachweislich versteuerten Dieselkraftstoff unter Eigentumsvorbehalt. Dabei teilte die Klägerin der KG in ihrer Rechnung über 38.600,97 € mit, dass ihre Forderung am 19. Dezember 2012 abgebucht werde. Am 13. Dezember 2012 erfuhr die Klägerin fernmündlich von der KG, dass diese am 12. Dezember 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der von der Klägerin gelieferte Kraftstoff bereits verbraucht.
Fundstelle(n): BFH/NV 2016 S. 211 Nr. 2 OAAAF-18896