Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Über die Frage, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuerforderungen aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
2. Die Einkommensteuer aus einer nach Insolvenzeröffnung neu aufgenommenen einzelunternehmerischen Tätigkeit ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter (Treuhänder) festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die selbständige Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen (vgl. auch Senatsurteil vom III R 21/11, BFHE 250, 7).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 251 AO-StB 2016 S. 38 Nr. 2 BB 2016 S. 86 Nr. 2 BFH/NV 2016 S. 337 Nr. 2 BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 12 BFH/PR 2016 S. 89 Nr. 3 BStBl II 2016 S. 251 Nr. 6 DB 2016 S. 7 Nr. 1 DStR 2016 S. 13 Nr. 1 DStRE 2016 S. 109 Nr. 2 FR 2016 S. 382 Nr. 8 GStB 2016 S. 19 Nr. 5 HFR 2016 S. 250 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2016 S. 92 StB 2016 S. 6 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2016 S. 123 ZIP 2016 S. 124 Nr. 3 UAAAF-18910