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BFH Urteil v. - IX R 40/14 BStBl 2016 II S. 78

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung einer Immobilie; keine generelle Pflicht zur vorzeitigen Verwendung des Rückkaufwerts einer der Anschaffungsfinanzierung dienenden Kapitallebensversicherung

Leitsatz

1. Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.

2. Nachträgliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam „aus einem Topf“ finanzieren, können als (nachträgliche) Werbungskosten des früheren „Eigentümer-Ehegatten“ abgezogen werden.

3. Der Steuerpflichtige muss den aus der Veräußerung einer bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös —soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen— stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Zu dem aus einer Veräußerung erzielten „Erlös“ zählt grundsätzlich auch eine vom Steuerpflichtigen vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist.

4. Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen allerdings nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrages von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des verbliebenen Darlehensrestbetrages absichert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2016 II Seite 78
BB 2016 S. 149 Nr. 3
BFH/NV 2016 S. 294 Nr. 2
BFH/PR 2016 S. 62 Nr. 3
BStBl II 2016 S. 78 Nr. 3
DB 2016 S. 148 Nr. 3
DB 2016 S. 6 Nr. 1
DStR 2016 S. 41 Nr. 1
DStRE 2016 S. 118 Nr. 2
DStZ 2016 S. 99 Nr. 4
EStB 2016 S. 46 Nr. 2
FR 2016 S. 426 Nr. 9
GStB 2016 S. 13 Nr. 4
HFR 2016 S. 116 Nr. 2
KSR direkt 2016 S. 8 Nr. 2
NJW 2016 S. 528 Nr. 7
NWB-EV 2016 S. 48 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2016 S. 11
StB 2016 S. 1 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2016 S. 79
SAAAF-18915

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